Der steuerliche Gestaltungsmissbrauch

Der steuerliche Gestaltungsmissbrauch

Das deutsche Finanzamt geht sehr vorschnell von einem Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 der Abgabenordnung aus, obwohl sich diese Behauptung in vielen Fällen (vor Gericht) als unbegründet herausstellt.

Wann liegt ein Gestaltungsmissbrauch vor?

Ein Gestaltungsmissbrauch liegt in der Regel vor, wenn eine rechtliche Gestaltung nur gewählt wurde, um damit einen nicht vorhergesehenen Steuervorteil zu erhalten.

In solchen Fällen ist die Gestaltung folglich unangemessen. Solche Gestaltungen sind zumeist auch kompliziert, undurchsichtig, widersinnig und zwecklos (hinsichtlich eines außersteuerlichen Grundes).

So ist z. B. die „Zwischenschaltung“ eines Kindes in den meisten Fällen eine unangemessene Gestaltung, denn in den meisten Fällen wird es hierfür keinen sinnvollen wirtschaftlichen Grund geben (außer Steuern sparen zu wollen).

Wann liegt kein Gestaltungsmissbrauch vor?

Ein Gestaltungsmissbrauch liegt nicht vor, sofern die rechtliche Gestaltung aufgrund von außersteuerlichen Gründen gewählt wurde, so führt § 42 Abs. 2 Satz 2 AO aus:

Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

§ 42 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung

Die Steuerersparnis ist in solchen Fällen daher nur als positiver Nebeneffekt zu sehen. Eine solche angemessene Gestaltung versucht in erster Linie ein außersteuerliches Problem – auf dem einfachstem und zweckmäßigstem Weg – zu lösen.

So führte etwa der Verkauf von Geschäftsanteilen mit Verlust – unter mehreren Gesellschaftern – zu einer erheblichen Steuerersparnis. Der BFH kam hier zu dem Ergebnis das kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt (BFH Urteil v. 07.12.2010 – IX R 40/09 BStBl 2011 II S. 427), denn letztendlich war der Verlust tatsächlich entstanden.

Weder in der Wahl der Rechtsform, noch in einem Rechtsformwechsel kann ein Gestaltungsmissbrauch gesehen werden, denn die Wahl der Rechtsform steht jedem Unternehmer grundsätzlich frei.

Auch bei der Güterstandsschaukel und bei Kettenschenkungen liegt in der Regel kein Gestaltungsmissbrauch vor.

Bei letzterem jedoch nur, wenn jede Person innerhalb der Kette das Geld auch selbst behalten könnte. Vereinfacht ausgedrückt: Es darf kein Vertrag bzw. keine Vereinbarung zwischen Person A und B (oder) C bestehen, dass Person C das Geld von Person A über Person B erhält.

Bei der sogenannten Güterstandsschaukel ist es möglich vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung zu wechseln, sodann den überschüssigen Teil an den (schlechterverdienenden) Ehepartner zu überweisen und anschließend wieder in die Zugewinngemeinschaft zurück zu wechseln. Die Überweisung des überschüssigen Teils unterliegt durch dieses Vorgehen nicht mehr der Schenkungssteuer. Selbst wenn die Güterstandsschaukel an nur einem Tag vollständig vollzogen wird, liegt kein Gestaltungsmissbrauch vor.

Vorsicht: Einzelsteuergesetze

§ 42 Abs. 1 Satz 2 AO führt aus, dass Einzelsteuergesetze Regelungen zur Verhinderung der Steuerumgehung enthalten könnten. Es ist daher immer zu prüfen, ob das entsprechende Steuergesetz auch eine solche Regelung enthält. Ist dies der Fall kommt nicht § 42 AO zur Anwendung, sondern die andere Vorschrift (samt der Rechtsfolgen).

§ 42 Abs. 1 Satz 2 AO verdrängt hierdurch § 42 Abs. 2 AO – vereinfacht ausgedrückt: Selbst bei Vorliegen eines außersteuerlichen Grundes könnte nach einer anderen Vorschrift noch immer eine Steuerumgehung vorliegen. Dies könnte z. B. im Hinblick auf § 50d Abs. 3 EStG der Fall sein.

§ 42 Abs. 1 Satz 2 AO ist glücklicherweise auf Fälle beschränkt, bei denen das Gesetz umgangen werden soll. Bei einer angemessenen Gestaltung sollte daher das Ziel „Steuern zu sparen“, für den gestalteten Sachverhalt in Einklang mit dem jeweiligen Gesetzeszweck stehen.

Wie geht das Finanzamt mit solchen Fällen um?

Wie Eingangs beschrieben geht das deutsche Finanzamt bereits sehr frühzeitig von einem Gestaltungsmissbrauch aus.

Das Finanzamt muss jedoch nachweisen, dass eine solche unangemessene rechtliche Gestaltung – welche zu nicht vorhergesehenen Steuervorteilen führt – auch tatsächlich vorliegt.

Welches Risiko besteht für den Steuerpflichtigen?

Die Beweis- und Darlegungslast liegt – wie oben erwähnt – zunächst beim Finanzamt. Sollte das Finanzamt einen Gestaltungsmissbrauch hinreichend begründen können, so können noch immer außersteuerliche Gründe für die gewählte Gestaltung vorgebracht werden.

Liegen solche außersteuerlichen Gründe vor führt dies dazu, dass ein Gestaltungsmissbrauch nicht vorliegt.

Solche Gründe können in der Sicherung von geschäftlichen Interessen, Haftungsrisiken und vielen anderen wirtschaftlichen und rechtlichen Beweggründen liegen.

Sollte dennoch ein Gestaltungsmissbrauch festgestellt werden, ist lediglich die Steuerlast zu entrichten, welche bei einer angemessenen Gestaltung angefallen wäre, zzgl. entsprechender Verzugszinsen.

Das Risiko liegt demgemäß hauptsächlich in den Kosten für die Umsetzung der Gestaltung selbst (Gründungskosten, Steuerberatungskosten etc.) und ggf. anfallenden Verzugszinsen begründet.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert