Kein Neubeginn der Verjährung bei Zahlung „ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht“.

Kein Neubeginn der Verjährung bei Zahlung „ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht“.

Im vorliegenden Fall stritten die Parteien über den Bestand einer Forderung aus einem Beförderungsvertrag.

Der Schuldner bezahlte an den Gläubiger über einen längeren Zeitraum, monatlich einen Betrag von 5 EUR.

Der Schuldner transferierte das Geld jedoch stets mit einem Vermerk, der ausführte dass die Zahlung „ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht“ erfolgen würde. Zusätzlich nahm der Schuldner nach dem Eintritt der Verjährung erneut Verhandlungen mit dem Gläubiger auf. Nachdem diese Verhandlungen scheiterten berief sich der Schuldner auf den Eintritt der Verjährung.

Das Gericht folgte der Ansicht des Schuldners. Die Zahlungen unter Vorbehalt mit dem ausdrücklichen Vermerk „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ verhinderten den Neubeginn der Verjährung. Die Aufnahme von Verhandlungen über die Forderung nach dem Eintritt der Verjährung war ebenfalls unschädlich, da die Verjährung bereits eingetreten war.

Zum Urteil des Amtsgericht Augsburg vom 09.12.2015, Az. 16 C 4638/14

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